AGB
1. Allgemeines
- 1.1. VG GmbH erbringt technische und wissenschaftliche Dienstleistungen in Form von Gutachten, Prüfungen, Befundaufnahmen, Zertifizierungen, Analysen, Untersuchungen, Inspektionen/Überwachungen, Sanierungsplanungen, Messungen/Labordienstleistungen, Beratung/Konzeptfindung, spezieller Ausbildung und entwickelt Dienstleistungen mit dazugehörigen Produkten im Bereich neuer Technologien sowie Dienstleistungen für Forschung und Entwicklung.
- 1.2. VG GmbH schließt Verträge nur unter Anwendung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) ab. Den AGB des Geschäftspartners wird widersprochen. Abweichende, widersprechende AGB eines Geschäftspartners verpflichten VG GmbH selbst dann nicht, wenn im Annahmeschreiben des Geschäftspartners darauf verwiesen wird und von VG GmbH bei Eingang des Annahmeschreibens nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
- 1.3. Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden, die von diesen AGB abweichen, erlangen nur Wirksamkeit, wenn sie von VG GmbH durch schriftliche Bestätigung anerkannt wurden.
- 1.4. Die bei einem Erstauftrag vereinbarten AGB gelten – bis auf Widerruf oder Änderung durch VG GmbH – auch für alle zukünftig folgenden und anschließenden Aufträge und Vertragsabschlüsse als vereinbart. Die Geltung von Einkaufs- und sonstigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit für die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
- 1.5. Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen unabdingbare gesetzliche Bestimmungen diesen AGB vor.
- 2.1. Gegenstand eines Auftrages sind die von VG GmbH angebotenen Leistungen. Angebote von VG GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein beiderseits verbindlicher Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Annahme, schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem Leistungsbeginn von VG GmbH zustande (Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von VG GmbH beim Kunden).
- 2.2. Sofern nicht gegensätzliches vereinbart wurde, werden die vertragsgegenständlichen Leistungen unter Einhaltung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Vorschriften und dem Stand der Technik erbracht. VG GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit bzw. Eignung der den Aufträgen zugrunde liegenden Gesetze, Richtlinien, Normen und Vorschriften. VG GmbH ist berechtigt, die Methode oder die Modalitäten der Untersuchung oder Prüfung nach sachlichem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine entgegenstehenden Abmachungen schriftlich vereinbart wurden oder soweit zwingende Vorschriften nicht eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
- 2.3. VG GmbH ist berechtigt, zur Auftragsbearbeitung auch Subauftragnehmer für Prüfungen, Inspektionen und Zertifizierungen zu beauftragen.
- 2.4. Der Leistungsumfang von VG GmbH wird bei Auftragserteilung schriftlich festgelegt. Sollten sich während der vertraglichen Abwicklung des Auftrages erforderliche Änderungen oder geringfügige Überschreitungen des vereinbarten Auftragsvolumens ergeben, ist VG GmbH berechtigt, diese ohne Vorabinformation und schriftlichen Auftrag vorzunehmen, wenn das vereinbarte Nettohonorar nicht um 15% überschritten wird. Überschreiten erforderliche Modifikationen 15% der Auftragssumme, ist vor Erbringung zusätzlicher Leistungen darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Erhöht sich durch erforderliche Modifikationen und Abänderungen des Auftragsumfanges das zuletzt vereinbarte Honorar um mehr als 50%, so ist der Auftraggeber berechtigt, binnen drei Tagen ab Bekanntgabe des neuen Honorarumfanges vom Vertrag zurück zu treten. Der Auftraggeber hat aber für den bereits erbrachten Leistungsumfang eine Entschädigung in der dafür aufgelaufenen Höhe zu entrichten.
- 2.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die erforderlichen Proben, Unterlagen oder Genehmigungen fristgerecht bereitzustellen und zu übermitteln. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen trotz gemeinsam vereinbarter Fristen und Termine nicht nach, so kann VG GmbH vom Vertrag zurücktreten. VG GmbH ist in diesem Fall berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
3. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit
- 3.1. Die von VG GmbH bekanntgegebenen Bearbeitungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit wurde schriftlich ausdrücklich vereinbart. Verzögerungen bei Einhaltung von unverbindlichen Fristen und Termine berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, aus welchem Rechtstitel auch immer.
- 3.2. Die Laufzeit verbindlich festgelegter Fristen beginnt erst bei vollständiger Übereinstimmung in allen Vertragspunkten und Bedingungen des Leistungsgegenstandes und sie enden mit der Bereitstellung oder der Übermittlung des Endprodukts durch VG GmbH. Sie verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn sich der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen gemäß dieser AGB – aus welchen Gründen auch immer – in Verzug befindet.
- 3.3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre von VG GmbH liegen, und die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – darunter fallen u.a. Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, auch wenn diese bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat VG GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Bearbeitungsfristen und Terminen haftungsmäßig nicht zu vertreten. VG GmbH kann die Leistungserbringung jedenfalls um die Dauer der eingetretenen Verzögerung hinausschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Auftragsteils gänzlich oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle obiger Leistungsverzögerungen oder des Vertragsrücktritts durch VG GmbH kann der Auftraggeber daraus keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich VG GmbH bereits in Verzug befindet. VG GmbH ist im Rücktrittsfall berechtigt, bis dahin erbrachte Teilleistungen gegenüber dem Kunden zu den dafür vereinbarten Preisen abzurechnen.
- 3.4. VG GmbH übernimmt mit ihrer Leistungserbringung nicht die dem Auftraggeber allenfalls obliegenden Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften.
- 4.1. Der Auftraggeber hat, wenn Leistungen außerhalb der Räumlichkeiten von VG GmbH erbracht werden müssen, für ungehinderte Zutrittsmöglichkeiten (zu sämtlichen relevanten Objekten) zu sorgen. Der Auftraggeber hat bei Vorortdienstleitungen alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz und zur Wahrung von Rechten Dritter zu treffen.
- 4.2. Die Kosten für die Anschaffung von Hilfsmittel, die nicht zur Standardausrüstung gehören, jedoch für die Vertragsabwicklung erforderlich sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- 4.3. Der Auftraggeber hat VG GmbH über Gefahren am Einsatzort und notwendige Schutzmaßnahmen umfassend und rechtzeitig zu informieren.
- 4.4. Die Beistellung (Anschluss und Lieferung) von Wasser, Strom, Beleuchtung im erforderlichen Ausmaß und Arbeitsgerüsten sowie Sicherheitseinrichtungen, die für die fachgerechte Durchführung der auftragsgegenständlichen Arbeiten erforderlich sind, müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber, der auch für ihre Vorortbereitstellung fristgerecht Vorsorge zu treffen hat.
5. Gewährleistung
- 5.1. Die Gewährleistung von VG GmbH umfasst nur die gemäß Punkt 2. beauftragten Leistungen.
- 5.2. Die Gewährleistungspflicht von VG GmbH ist vorerst beschränkt auf die Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Verbesserung fehl, d.h. sie ist unmöglich, dem Auftraggeber oder VG GmbH unzumutbar, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Herabsetzung des Honorars zu verlangen. Die Wandlung wegen unwesentlicher, unbehebbarer Mängel ist ausgeschlossen. Diesfalls erfolgt ausschließlich eine angemessene Preisminderung.
- 5.3. Der Auftraggeber hat das Werk oder die Dienstleistungen von VG GmbH unverzüglich nach Übergabe zu prüfen und festgestellte bzw. feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeder Gewährleistung VG GmbH unverzüglich, jedoch jedenfalls innerhalb von 7 (sieben) Kalendertagen nach Übergabe der Leistung (des Gutachtens, Prüfberichtes o.ä.) schriftlich bekanntzugeben.
- 5.4. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Mängelrügen berechtigen nicht zu teilweiser oder gänzlicher Zurückhaltung von Teilhonorarbeträgen.
- 5.6. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verfristen ein Jahr nach Übergabe des Werkes durch VG GmbH. Die Gewährleistungsfrist wird weder durch Verbesserung noch durch Verbesserungsversuche verlängert oder unterbrochen, auch nicht, wenn diese außerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist erfolgen.
- 5.7. Schadenersatzansprüche und Forderungen auf und aus Irrtumsanfechtungen, begründet mit einer allfälligen mangelhaften Werkerstellung von VG GmbH, sind ausgeschlossen.
- 6.1 VG GmbH haftet für Schäden – aus welchen rechtlichen Grundlagen auch immer – nur, wenn diese Personenschäden sind, oder VG GmbH diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn VG GmbH grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. VG GmbH haftet im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- 6.2. VG GmbH steht für die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung des Standes der Technik ein, nicht aber für das tatsächliche Erreichen oder Gelingen eines bestimmten Ergebnisses/Erfolgs der Dienstleistungen gemäß Punkt 1.1 dieser AGB.
- 6.3. Soweit VG GmbH im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß vorstehenden Punkt 6.1. für grob fahrlässig verursachte direkte Schäden haftet, ist deren Ersatzpflicht jedoch der Höhe nach auf EUR 75.000,– je Schadensfall begrenzt.
- 6.4. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die wesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gewährt.
- 6.5. Eine Haftung für Schäden, die durch die Verletzung von unwesentlichen Vertragspflichten aufgrund von leichter Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen. Wesentlich sind weiters solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf.
- 6.6. Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz, für die VG GmbH haften soll, bestehen nur dann, wenn der Auftraggeber erkennbare Schäden unverzüglich der VG GmbH schriftlich angezeigt und konkretisiert hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung von VG GmbH oder ihrer Vermögensschadenversicherung gerichtlich geltend gemacht werden.
AGB VG Technologie & Innovation GmbH, Fassung 01.03.2019, Seite 4 (7)
- 6.7 Alle etwaigen Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber der VG GmbH (außer bei Vorsatz der Organe/leitenden Mitarbeiter) verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis des Auftraggebers von seinem Anspruch, soweit nicht die AGB an anderer Stelle oder das Gesetz eine kürzere Verjährungsfrist anordnen.
- 6.8 VG GmbH haftet keinesfalls für Mangelfolgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungsschäden sowie Produktionsausfall, den Verlust von Informationen oder Daten, sonstige mittelbare Schäden oder Vermögensschäden. Eine allenfalls dennoch bestehende gesetzliche Haftung unterliegt jedenfalls sämtlichen in Punkt 6. „Haftung“ angeführten Einschränkungen. Schadenersatz für Daten- oder Softwarezerstörung ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat stets für die eigene Datensicherung und den eigenen Datenschutz Vorsorge zu treffen.
- 7.1. Sofern nicht ausdrücklich ein Fixpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach dem Aufwand von VG GmbH sowie den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen von VG GmbH. Die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe wird hinzugerechnet; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Allfällige Zusatzkosten und Ausgaben (ua Reisekosten, Dolmetscherkosten, Transport- und Frachtspesen, Zollgebühren) hat der Auftraggeber zu tragen und werden dem Honorar hinzugerechnet.
- 7.2. VG GmbH ist berechtigt, Kostenvorschüsse in Rechnung zu stellen, dies insbesondere bei neuen oder ausländischen Auftraggebern. Teilrechnungen über schon erbrachte Leistungen können gelegt werden. Die Legung einer Teilrechnung bedeutet nicht die vollständige Abrechnung des Auftrags. Zahlungen sind gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan oder dem vereinbarten Zahlungsziel fällig.
- 7.3. Wurde kein Zahlungsplan vereinbart, ist das gemäß 7.1. und / oder das durch Schlussrechnung nach Abnahme des Werkes in Rechnung gestellte Honorar nach dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig. Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das Konto von VG GmbH (IBAN und BIC) zu leisten.
- 7.4. Beanspruchen die Arbeiten, die VG GmbH für die vereinbarten Leistungen erbringen muss, einen Zeitraum von mehr als 2 (zwei) Monaten und wurde kein Zahlungsplan erstellt, ist VG GmbH nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt, Akontorechnungen nach Aufwand gegenüber dem Auftraggeber zu legen.
- 7.5. Beanstandungen der Rechnungen von VG GmbH sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet zu rügen.
- 7.6. Rechnungsduplikate bzw. nachträgliche Rechnungsabänderungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind oder verlangt werden, stellen kostenpflichtige Leistungen von VG GmbH dar. Die Fälligkeit der Rechnung wird dadurch nicht beeinflusst.
- 7.7. Kann VG GmbH seine Leistungen nicht erbringen, weil der Auftraggeber – trotz Aufforderung – von ihm beizubringende Unterlagen oder Materialien nicht binnen angemessener Frist geliefert hat, ist VG GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schlussrechnung zu legen.
- 7.8. VG GmbH kann sämtliche Honorarforderungen – auch die gestundeten – sofort fällig stellen, wenn der Zahlungsplan vom Auftraggeber nicht eingehalten wurde. VG GmbH ist ferner berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag – unter Setzung einer angemessenen Nachfrist – zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen. Obige Bestimmungen gelten auch dann, wenn VG GmbH Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers herabzusetzen.
- 7.9. Leistungen an ausländische Auftraggeber werden grundsätzlich nur gegen vorherige vollständige Zahlung erbracht, es sei denn, eine abweichende Vereinbarung (ua. die Legung von angemessenen Kostenvorschüssen) wurde getroffen. VG GmbH ist bei einer solchen Vereinbarung berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie nach den
Bedingungen von VG GmbH zu verlangen. Die Zahlung und die Bankgarantie sind in Euro zu leisten.
- 7.10. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungsplans gilt der Auftraggeber auch ohne weitere Mahnung als in Verzug geraten. Gegenüber Unternehmern ist VG GmbH berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe 9,2% über den Basiszinssatz sowie zusätzlich Zinseszinsen in Rechnung zu stellen; weiters auch Mahnkosten in der Höhe von EUR 40,– brutto pro Mahnung. Ist der Auftraggeber Konsument iSd § 1 KSchG, betragen die Verzugszinsen 4% pro Jahr.
- 7.11. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, die durch seinen Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Betreibungs- und Einbringungskosten und Aufwendungen der VG GmbH zu ersetzen. Dazu zählen unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht insbesondere die außergerichtlichen Kosten, die Mahnkosten, die Kosten eines Inkassounternehmens (nach Maßgabe der in der Verordnung des BM f. wirtschaftliche Angelegenheiten vom BGBl 141/96, i.d.g.F dargestellten, nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung valorisierten Vergütungen für Inkassodienstleistungen) sowie die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten, soweit diese zweckdienlich und zur Rechtsverfolgung notwendig waren.
- 7.12. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen – welcher Art auch immer – aufzurechnen, sofern diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von VG GmbH schriftlich anerkannt worden sind.
- 7.13. Mehrere gemeinsame Auftraggeber haften zur ungeteilten Hand.
- 8.1. VG GmbH ist berechtigt von schriftlichen Unterlagen, die ihr zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Relevanz sind, Abschriften bzw. Kopien herzustellen und zu ihren Akten zu nehmen.
- 8.2. Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u.ä. erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt VG GmbH dem Auftraggeber hieran ein nicht an Dritte übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlich ist. Weitergehende Rechte werden nicht mitübertragen, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u.ä. abzuändern oder zu bearbeiten, dies auch nicht auszugsweise. Eine – auch auszugsweise – Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken ist jedenfalls untersagt und bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von VG GmbH. Bei Weitergabe, Verwertung und/oder Veröffentlichung des Leistungsergebnisses ist der Auftraggeber für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Bekanntgewordene Schutzrechtsverletzungen, auch durch Dritte, die dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangen, sind VG GmbH umgehend mitzuteilen. Der Auftraggeber hat VG GmbH von Ansprüchen, die gegebenenfalls Dritte erheben, schad- und klaglos zu halten.
- 8.3. Mitarbeiter und Auftragnehmer von VG GmbH werden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Auftragsabwicklung nicht verwenden, weitergeben oder verwerten.
- 8.4. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages und der Zusammenarbeit bestehen.
10. Transportrisiko und Aufbewahrung von Prüfmaterial
- 10.1. Die Gefahr und die Kosten für die Fracht und den Transport von Prüfmaterial und Materialproben von und zur VG GmbH gehen zu Lasten des Auftraggebers, der den Transport zu organisieren hat. Der Transport ist vorab mit VG GmbH abzustimmen. Prüfmaterial wird ausnahmslos nur zu den Öffnungszeiten von VG GmbH übernommen. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten, Aufwendungen, Spesen, Gebühren (ua Zollgebühren), Arbeitskosten sowie Personalaufwendungen, die mit der Fracht und dem Transport von Prüfmaterial von und zur VG GmbH verbunden sind.
- 10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach entsprechender Aufforderung durch VG GmbH, nicht benötigtes Prüfmaterial unverzüglich abzutransportieren bzw. zurückgesendetes Prüfmaterial unverzüglich zu übernehmen.
- 10.3. Wenn Prüfmaterial oder Materialproben dem Auftraggeber oder einer anderen dafür zuständigen Stelle nicht übergeben werden können, kann für die Verwahrung nach Abschluss der Prüfungen ein Lagerzins in angemessener Höhe verlangt werden. Nicht zerstörtes Prüfmaterial wird nach Abschluss der Prüfung 4 Wochen lang durch VG GmbH verwahrt und geht, sofern nichts anderes vereinbart ist, oder der Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt kein Ausfolgeersuchen gestellt hat bzw. den Rücktransport nicht organisiert hat, vorbehaltslos in das Eigentum von VG GmbH über.
- 10.4. Prüfungen können zur Zerstörung oder zur Schädigung des Prüfguts führen. Für Schäden an Prüfmaterial, die während von Prüfungen oder Tests entstehen sowie Schäden, die während der Lagerung entstehen, übernimmt VG GmbH keine Haftung.
- 10.5. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Kosten und Schäden, die durch die Zustellung bzw. zur Verfügungstellung eines ungeeigneten Prüfmusters entstehen (ua. schadhaftes, unrichtig verpacktes Prüfmuster). Weiters für die Kosten/Spesen der Rückbeförderung oder Entsorgung des Prüfmusters sowie für Schäden und Mangelfolgeschäden an den von VG GmbH verwendeten Einrichtungen, Geräten und Anlagen.
- 11.1. Der Auftraggeber erhält Rechte an den Ergebnissen erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars. Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist VG GmbH berechtigt, die Verwendung der Ergebnisse zu untersagen und alle Berichte und ausgestellten Unterlagen zurückzuhalten.
- 11.2. Für den Fall der Weiterveräußerung von Rechten an den vertraglichen Ergebnissen, tritt der Auftraggeber alle Rechte aus der Weiterveräußerung bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung mit dinglicher Wirkung an die VG GmbH ab.
- 11.3. Der Auftraggeber darf Eigentums- und Werknutzungsansprüche von VG GmbH weder verpfänden noch eine Sicherheitsübereignung vornehmen.
- 12.1. Ansprüche des Auftraggebers aus vertraglicher Grundlage sowie aufgrund von deliktischen Grundlagen verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens.
- 12.2. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängel beginnt zum Zeitpunkt der vereinbarten oder – wenn keine Vereinbarung hinsichtlich des Übergabezeitpunkts getroffen wurde – der tatsächlichen Übergabe des Ergebnisses oder des Berichts zu laufen. Wenn keine qualifizierten Mängel gerügt werden, gelten Ergebnisse spätestens 1 Monat nach Übergabe als abgenommen
13. Kündigung bzw. Auflösung aus wichtigem Grund
- 13.1. Sollte die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach Vertragsabschluss dauernd (ua für mehr als zwei Monate) entfallen, ist VG GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vertragsbedingungen angemessen zu ändern.
- 13.2. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mittels eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirkung zu kündigen / aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendenden Vermögens abgewiesen wird, oder wenn der andere Vertragspartner gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere die Zahlungsverpflichtungen verstößt (z.B. Verzug mit einer Zahlung von mehr als 14 Tagen).
- Loyalität und Abwerbeverbot Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Der Auftraggeber wird jede Abwerbung und Beschäftigung (selbständig oder unselbständig), auch über Dritte, von Mitarbeitern der VG GmbH sowie von Mitarbeitern des Gesellschafters von VG GmbH oder der mit ihr verbundenen Gesellschaften und Organisationen, die an der Auftragsbearbeitung mitgewirkt haben, während der Dauer des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende unterlassen. Für den Fall des Zuwiderhandelns verpflichtet sich der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in der Höhe eines Bruttojahresgehaltes bzw. Entgelts, das der betroffene Mitarbeiter zuletzt erhalten hat, an VG GmbH zu bezahlen.
- Salvatorische Klausel Unwirksame Bestimmungen eines Vertrages beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien kommen im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung eines Vertrages überein, diese durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und ihrem wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommt. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (i.S. d. KSchG), nur, soweit ihnen nicht zwingende Regeln des KonsumentenschutzG BGBI. Nr. 140/1979, i.d.g.F. entgegenstehen.
- Rechtswahl, Gerichtsstand und Sonstiges
- 16.1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.
- 16.2. Erfüllungsort für Leistungen von VG GmbH ist der Unternehmenssitz von VG GmbH. Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers ist Wien.
- 16.3. Für diesen Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt österreichisches Recht, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN- Abkommens über den internationalen Warenkauf ist jedenfalls ausgeschlossen.
- 16.4. Für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit einem Vertrag, wird (sofern der Auftraggeber seinen Sitz in der EU hat) die ausschließliche Zuständigkeit des für Wien sachlich zuständigen Gerichts vereinbart – wobei VG GmbH auch berechtigt ist, Klagen bei anderen Gerichten, für die ein gesetzlicher Gerichtsstand des Vertragspartners vorliegt, anhängig zu machen. Bei Auftraggebern, deren Unternehmenssitz außerhalb der EU liegt, ist vereinbart, dass Klagen gegen VG GmbH nur am für Wien sachlich zuständigen Gericht geführt werden können. Für Klagen gegen den Auftraggeber, ist die nicht ausschließliche Zuständigkeit des für Wien sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.